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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Perle Industrieservice GmbH & Co. KG („Perle Industrieservice“)

zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

Stand: Januar 2026

1. Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

a) Im Vertragsverhältnis zwischen Perle Industrieservice und dem Kunden gelten stets und ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen („Allgemeine Geschäftsbedingungen“). Dies gilt nicht, sofern der Kunde Verbraucher ist. In einem solchen Fall finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Anwendung.

b) Geschäftsbedingungen des Kunden werden von Perle Industrieservice nicht anerkannt, es sei denn, dass Perle Industrieservice ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Perle Industrieservice gelten auch dann, wenn Perle Industrieservice in Kenntnis entgegenstehender oder von den eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos vornimmt.

c) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden über Warenlieferungen und Serviceleistungen.

2. Vertragsschluss; Inhalt des Vertragsverhältnisses

a) Ein Vertragsverhältnis zwischen Perle Industrieservice und dem Kunden kommt dadurch zustande, dass Perle Industrieservice dem Kunden auf dessen Anfrage hin ein schriftliches Angebot zusendet und der Kunde dieses Angebot seinerseits unterzeichnet und an Perle Industrieservice zurücksendet („bestätigtes Angebot“). Maßgeblich für den Inhalt des Vertragsverhältnisses sind unbeschadet Ziffer 1 ausschließlich die in dem bestätigten Angebot enthaltenen Angaben. Nebenabreden sowie andere Änderungen des Vertragsverhältnisses erlangen nur Wirksamkeit, sofern Perle Industrieservice diese schriftlich bestätigt.

b) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen („Unterlagen“), die ein Vertragspartner dem anderen im Rahmen von Vertragsverhandlungen überlässt oder anderweitig zugänglich macht, behält der überlassende Vertragspartner uneingeschränkt sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Verwertungsrechte. Dies gilt insbesondere, wenn kein Vertragsverhältnis zustande kommt. Die Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Abweichend hiervon dürfen Unterlagen des Kunden solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen Perle Industrieservice zulässigerweise die Erbringung von Leistungen überträgt. Die Unterlagen sind, wenn kein Vertragsverhältnis zustande kommt, dem überlassenden Vertragspartner unverzüglich auf dessen Verlangen hin zurückzugeben. Besteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Aufbewahrung der Unterlagen, hat die Rückgabe auf Verlangen des überlassenden Vertragspartners unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu erfolgen.

3. Preise / Zahlungsbedingungen

a) Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen sofort fällig. Der Kunde gerät, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf, in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. § 286 Abs. 3 S. 2 BGB bleibt unberührt.

b) Alle Zahlungen sind frei Zahlstelle an Perle Industrieservice zu leisten.

c) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

d) Tritt nach Vertragsschluss beim Kunden eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage ein, z.B. Scheckprotest, Schuldenbereinigungsplan, Insolvenzantrag, so kann Perle Industrieservice für alle noch auszuführenden Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Warenlieferungen aus demselben rechtlichen Verhältnis nach eigener Wahl Sicherheit oder Vorauszahlung verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht nach, kann Perle Industrieservice vom Vertrag zurücktreten.

e) Bei einem Kaufpreis unter Euro einhundertfünfundsiebzigtausend (€ 175.000) stellt der Verkäufer seine Rechnungen mit Versand der Produkte bzw. nach Vollendung der Dienstleistungen. Beträgt der Kaufpreis Euro einhundertfünfundsiebzigtausend (€ 175.000) oder mehr, wird mit Unterzeichnung des Vertrags oder der Auftragsbestätigung des Verkäufers, je nachdem, was früher eintritt, fortlaufende Rechnungen beginnend mit zunächst fünfundzwanzig Prozent (25%) des Kaufpreises für Produkte und Dienstleistungen gestellt, so dass neunzig Prozent (90%) des Kaufpreises geleistet werden, bevor der erste planmäßige Versand von Produkten erfolgt und die Dienstleistungen nach Stand der Erfüllung in Rechnung gestellt werden ("Laufende Zahlungen"). Für jeden begonnenen Kalendermonat einer verspäteten Zahlung zahlt der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 1,5% des überfälligen Betrages pro Monat oder in Höhe des gesetzlich zulässigen Maximums, je nachdem, welcher Betrag geringer ist.

4. Preise für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten („Arbeiten“) und für die Lieferung von Sachen („Warenlieferungen“)

a) Die Preise für Arbeiten und für Warenlieferungen (zusammen „Leistungen“) verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

b) Werden die Warenlieferungen im Rahmen von Arbeiten beim Kunden eingebaut, verstehen sich die Preise einschließlich Verpackung und Transport zur Einbaustelle, ansonsten „ab Werk“ und zuzüglich Verpackung.

c) Werden der Versand einer Warenlieferung oder Arbeiten, für die eine Ware bereitgehalten wird, auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat verzögert oder die zur Abholung bereitgestellte Warenlieferung nicht innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung des Kunden abgeholt, kann Perle Industrieservice dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Warenlieferung, höchstens jedoch in Höhe von insgesamt 5% des Preises der Warenlieferung, pauschal berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt beiden Vertragsparteien unbenommen.

d) Verzögern sich Arbeiten durch nicht von Perle Industrieservice zu vertretende Umstände, so hat der Kunde die Perle Industrieservice hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere für Wartezeit, Reisen und Personal, gegen Nachweis zu erstatten.

5. Leistungstermine und -fristen

a) Ein Termin für die Erbringung von Leistungen („Leistungstermin“) ist nur dann verbindlich, wenn er ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden ist. Im Falle von Arbeiten bezeichnet der Leistungstermin stets nur den Tag, an dem mit der Vornahme der Arbeiten zu beginnen ist. Leistungstermine für Warenlieferungen, die nicht im Zusammenhang mit Arbeiten erbracht werden, gelten ab Werk. Teillieferungen von Waren sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

b) Ziffer 5.a) gilt entsprechend für Leistungsfristen.

6. Mitwirkungspflicht des Kunden im Zusammenhang mit Arbeiten

a) Der Kunde hat sicherzustellen, dass Perle Industrieservice bei Bedarf die betreffende Windkraftanlage mit schweren Baufahrzeugen und Autokran verkehrssicher anfahren kann. An der Windkraftanlage sind entsprechende befestigte Stellplätze bereitzustellen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Windkraftanlage für Perle Industrieservice gefahrlos zugänglich ist. Dies gilt nicht für die Gefahren, aufgrund derer die Arbeiten vom Kunden beauftragt wurden.

b) Der Kunde hat Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen bereitzustellen, die infolge besonderer Umstände für die Arbeiten an der betreffenden Windkraftanlage erforderlich sind.

c) Soweit für den ordnungsgemäßen Fortgang der Arbeiten erforderlich, ist der Kunde oder ein von ihm instruierter und sachkundiger Beauftragter zur Anwesenheit während des Verlaufs der Arbeiten und zur Durchführung etwaig erforderlicher Schalthandlungen verpflichtet. Perle Industrieservice wird den Kunden über die Notwendigkeit der Anwesenheit informieren, sobald sie selbst diese Notwendigkeit erkennt.

d) Der Kunde hat Perle Industrieservice, sofern dies für die Arbeiten erforderlich ist, unaufgefordert von der Lage von Strom- sowie sonstigen Leitungen zu informieren und entsprechende Angaben zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat Perle Industrieservice auf Anforderung alle Pläne und anderen technischen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die ihm hinsichtlich der betreffenden Windkraftanlage zur Verfügung stehen.

e) Es obliegt dem Kunden, eventuell für die Arbeiten von Perle Industrieservice an der Windkraftanlage notwendige Genehmigungen und Freigaben zu beschaffen.

7. Abnahme

a) Eine Abnahme von Arbeiten im Sinne des § 640 BGB gilt als erfolgt, wenn der Kunde dagegen nicht innerhalb von zwölf Tagen, nachdem ihm Perle Industrieservice die Fertigstellung der Arbeiten mitgeteilt hat, widerspricht. Dies gilt nur, sofern der Kunde in der Fertigstellungsmitteilung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde und die Arbeiten mit Ausnahme unwesentlicher Mängel vertragsgemäß erbracht worden sind.

b) Eine Abnahme von Arbeiten gilt zudem zwölf Tage, nachdem der Kunde die Windkraftanlage nach Fertigstellung der Arbeiten wieder in Betrieb genommen hat, als erfolgt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Windkraftanlage nur unter dem Druck der Verhältnisse wieder in Betrieb nimmt.

8. Bereithaltung von Defektteilen zur Besichtigung

a) Perle Industrieservice bietet an, ausgebaute Defektteile, die nach der Vereinbarung mit dem Kunden mit Ausbau in das Eigentum von Perle Industrieservice übergehen und/oder von Perle Industrieservice entsorgt werden sollen, kostenfrei für einen Zeitraum von vier Wochen nach Ausbau in ihrer Niederlassung in 48488 Emsbüren oder an einem anderen geeigneten, von Perle Industrieservice zu bestimmenden Ort, aufzubewahren und zur Besichtigung bereitzuhalten. Wird eine solche Aufbewahrung gewünscht, haben der Kunde bzw. dessen Versicherer dies Perle Industrieservice bei Vertragsschluss, spätestens aber binnen drei Werktagen nach Zugang einer entsprechenden Anfrage von Perle Industrieservice beim Kunden in Textform mitzuteilen. Anderenfalls wird Perle Industrieservice das Defektteil entsorgen. Perle Industrieservice ist nicht verpflichtet, eine entsprechende Anfrage an den Kunden zu richten. Perle Industrieservice ist berechtigt, die Aufbewahrung abzulehnen, wenn zu befürchten ist, dass von dem Defektteil selbst oder seiner Aufbewahrung Gefahren ausgehen. Perle Industrieservice ist auch berechtigt, im Falle einer solchen Befürchtung eine bereits vorgenommene Aufbewahrung unverzüglich und ohne vorherige Rücksprache zu beenden.

b) Soll ein Defektteil über den Zeitraum gemäß 8.a) hinaus aufbewahrt werden, so haben der Kunde bzw. der Versicherer dies Perle Industrieservice schriftlich bis zum Ablauf der dritten Woche nach Beginn der Aufbewahrung mitzuteilen. Sofern die vorhandenen Lagerkapazitäten es erlauben, wird Perle Industrieservice dem Wunsch nach einer verlängerten Aufbewahrung entsprechen. Perle Industrieservice ist berechtigt, für den Zeitraum der verlängerten Aufbewahrung eine Kostenpauschale vom Kunden zu erheben. Diese beläuft sich bei einem Gesamtgewicht des Defektteils von weniger als 150 kg auf EUR 2,50 netto je angefangenen Tag, bei einem höheren Gewicht auf EUR 6,20 netto je angefangenen Tag. Perle Industrieservice ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen.

c) Perle Industrieservice wird die Defektteile fachgerecht, sicher und trocken aufbewahren. Veränderungen, Reinigungen oder sonstige Maßnahmen werden nicht vorgenommen. Die Defektteile werden durch Anhänger identifiziert und archiviert. Hierüber hinausgehende Anforderungen des Kunden bzw. des Versicherers an die Aufbewahrung werden nach tatsächlichem Aufwand gesondert in Rechnung gestellt und nur vorgenommen, sofern sie zumutbar sind. Perle Industrieservice ist berechtigt, ohne gesonderte Rücksprache mit dem Kunden bzw. dem Versicherer und gegen Kostenerstattung solche zusätzlichen Maßnahmen vorzunehmen, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.

d) Perle Industrieservice ist berechtigt, die Aufbewahrung nach Verstreichen eines angemessenen Zeitraums zu beenden, wenn dies aufgrund mangelnder Lagerkapazitäten erforderlich wird oder der Kunde eine Abschlagsrechnung gemäß 8.b) nicht rechtzeitig zahlt. Dies gilt auch, wenn Perle Industrieservice seine bestehenden Lagerkapazitäten verkleinert. Perle Industrieservice hat den Kunden bzw. den Versicherer hiervon mit einer Frist von einer Woche zu informieren.

9. Eigentumsvorbehalt

a) Das Eigentum an einer Warenlieferung geht ungeachtet einer tatsächlichen Übergabe frühestens dann auf den Kunden über, wenn der Kaufpreis für diese Warenlieferung vollständig gezahlt ist. Die vollständige Zahlung des Kaufpreises tritt bei Schecks, Wechseln und Lastschriften erst dann ein, wenn keine Rückbelastung des auf dem Konto von Perle Industrieservice gutgeschriebenen Betrages mehr möglich ist.

b) Weitere Voraussetzung des Übergangs des Eigentums an der Warenlieferung auf den Kunden ist, dass sämtliche Perle Industrieservice gegen den Kunden aus der gemeinsamen Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen vollständig getilgt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. Dies gilt nicht, sofern es sich bei dem Kunden nicht um einen Kaufmann handelt.

c) Übersteigt der tatsächliche Wert der unter Eigentumsvorbehalt vorgenommenen Warenlieferungen und der anderen vom Kunden gestellten Sicherheiten einschließlich der abgetretenen Forderungen 120% der Summe der Verbindlichkeiten des Kunden aus der gemeinsamen Geschäftsbeziehung, so ist Perle Industrieservice auf Verlangen des Kunden insoweit zur anteiligen Freigabe, Übereignung bzw. Rückabtretung in dem Maße verpflichtet, dass die Besicherung 120% der Verbindlichkeiten nicht mehr übersteigt.

d) Ist der Kunde mit seinen Zahlungspflichten aus 9.a) und 9.b) in Verzug, so ist Perle Industrieservice berechtigt, die im Vorbehaltseigentum stehende Ware sofort herauszuverlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist hiermit nicht verbunden. Dies gilt nicht für Warenlieferungen, die der Kunde bereits bezahlt hat und auch nicht, sofern der Kunde die Umstände seines Zahlungsverzuges nicht zu vertreten hat.

e) Ist der Kunde mit seinen Zahlungspflichten aus 9.a) und 9.b) in Verzug, so ist Perle Industrieservice nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Zahlungsfrist, befugt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen. Perle Industrieservice ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, welche dem Kunden mit angemessener Frist im Voraus anzudrohen ist.

f) Der Verwertungserlös ist – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen. Inzwischen eingetretene Wertminderung sowie Rücknahme- und Demontagekosten dürfen in Abzug gebracht werden.

g) Auf Verlangen ist Perle Industrieservice bei nicht nur kurzzeitigem Zahlungsverzug des Kunden zu gestatten, die beim Kunden lagernden und von Perle Industrieservice gelieferten Waren bestandsmäßig aufzunehmen.

h) 9.a), 9.b) und 9.d) gelten nicht, sofern es sich bei dem Kunden nicht um einen Kaufmann handelt.

10. Gefahrenübergang

a) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist im Falle einer reinen Warenlieferung Lieferung „ab Werk“ (Incoterms 2000) geschuldet.

b) Bei reinen Warenlieferungen geht die Gefahr auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, sobald die Ware zur Abholung durch den Kunden bereitgestellt und dieser entsprechend informiert oder – sofern vereinbart – zum Versand an den Kunden aufgegeben wurde. Auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden werden Lieferungen von Perle Industrieservice gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

c) 10.a) und 10.b) gelten auch, wenn der Versand der Warenlieferung durch Perle Industrieservice selbst erfolgt.

d) Wird neben der Lieferung im Rahmen von Arbeiten auch die Montage der Ware durch Perle Industrieservice oder von ihr beauftragte Dritte vorgenommen, so geht die Gefahr abweichend von 10.a) bis c) mit dem Einbau der Ware in die Windkraftanlage auf den Kunden über.

e) Werden der Warenversand oder der Einbau aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem bei ordnungsgemäßem Fortgang der Versand bzw. der Einbau vorgenommen worden wäre. Dasselbe gilt, wenn der Kunde die bereitgestellte und ihm angebotene Ware nicht abholt oder sonst in Annahmeverzug gerät.

11. Umfang und Reichweite der Sachmangelgewährleistung

a) Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht in Fällen, die nach den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB zu beurteilen sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Perle Industrieservice oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

b) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

c) Der Kunde kann im Falle mangelhafter Vertragserfüllung Nacherfüllung verlangen. Perle Industrieservice ist berechtigt, die Entscheidung über die Art der Nacherfüllung nach billigem Ermessen zu treffen. § 275 Abs. 1 bis 3 BGB bleiben unberührt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hat Perle Industrieservice zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Warenlieferung nach einem anderen Ort als dem Ort der bestimmungsgemäßen Verwendung der Hauptsache verbracht wurde.

d) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde unbeschadet Ziffer 13 zur Minderung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

e) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Perle Industrieservice gemäß § 478 BGB sind auf den Umfang der aufgrund Gesetzes ihm gegenüber seinen Abnehmern obliegenden Verpflichtungen begrenzt. Hinsichtlich darüber hinausgehender vertraglicher Verpflichtungen ist ein Regress des Kunden gegen Perle Industrieservice ausgeschlossen. Für Schadenersatzansprüche gilt Ziffer 13 entsprechend.

12. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Rechtsmängel

a) Soweit nicht abweichend vereinbart, müssen Warenlieferungen lediglich in Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter („Schutzrechte“) sein. Wird eine Warenlieferung im Rahmen von Arbeiten auch durch Perle Industrieservice eingebaut, so hat abweichend von Satz 1 die Warenlieferung im Land des Einbaus frei von Schutzrechten zu sein.

b) Im Falle der Verletzung von Schutzrechten durch vertragsgemäß genutzte Warenlieferungen wird Perle Industrieservice auf eigene Kosten entweder für die betreffenden Warenlieferungen ein Nutzungsrecht erwirken, diese so ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird oder einen Austausch vornehmen.

c) Dem Kunden stehen die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu, sofern die gemäß 12.b) vorzunehmenden Maßnahmen scheitern oder von Perle Industrieservice verweigert werden.

d) Für Schadenersatzansprüche des Kunden aufgrund von Rechtsmängeln gilt Ziffer 13 entsprechend.

e) 12.b), 12.c) und 12.d) gelten nur, soweit der Kunde Perle Industrieservice über die vom Dritten behauptete Schutzrechtsverletzung unverzüglich schriftlich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und Perle Industrieservice alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

f) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Sie sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden hinsichtlich der Warenlieferung, durch eine von Perle Industrieservice nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von Perle Industrieservice gelieferten Produkten eingesetzt wird, ohne dass Perle Industrieservice dem zugestimmt hat.

g) Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen Perle Industrieservice und deren Erfüllungsgehilfen aufgrund von Rechtsmängeln sind ausgeschlossen.

h) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, sofern ein Rechtsmangel in anderer Form als in der Verletzung von Schutzrechten auftritt.

13. Schadenersatz

a) Der Kunde kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Schadenersatz gemäß den gesetzlichen Vorschriften verlangen.

b) Außer in Fällen der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit Perle Industrieservice Beschaffungsrisiken oder Garantien übernommen hat, ist die Haftung begrenzt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

c) 13.b) gilt nicht in Fällen der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte (vertragswesentliche Pflichten). In solchen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, maximal jedoch das Dreifache des Wertes der Leistung, beschränkt.

d) Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

e) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Sie gelten für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen entsprechend.

f) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Perle Industrieservice.

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Perle Industrieservice und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

15. Änderungen, Schriftformerfordernis

a) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsverhältnisses sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform.

b) Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Handelt es sich bei der unwirksamen Vereinbarung nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, so sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Vereinbarung durch eine wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Vereinbarung in rechtlich wirksamer Weise möglichst nahekommt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Perle Industrieservice GmbH & Co. KG („Perle Industrieservice“)

zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

Stand: Januar 2026

1. Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

a) Im Vertragsverhältnis zwischen Perle Industrieservice und dem Kunden gelten stets und ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen („Allgemeine Geschäftsbedingungen“). Dies gilt nicht, sofern der Kunde Verbraucher ist. In einem solchen Fall finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Anwendung.

b) Geschäftsbedingungen des Kunden werden von Perle Industrieservice nicht anerkannt, es sei denn, dass Perle Industrieservice ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Perle Industrieservice gelten auch dann, wenn Perle Industrieservice in Kenntnis entgegenstehender oder von den eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos vornimmt.

c) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden über Warenlieferungen und Serviceleistungen.

2. Vertragsschluss; Inhalt des Vertragsverhältnisses

a) Ein Vertragsverhältnis zwischen Perle Industrieservice und dem Kunden kommt dadurch zustande, dass Perle Industrieservice dem Kunden auf dessen Anfrage hin ein schriftliches Angebot zusendet und der Kunde dieses Angebot seinerseits unterzeichnet und an Perle Industrieservice zurücksendet („bestätigtes Angebot“). Maßgeblich für den Inhalt des Vertragsverhältnisses sind unbeschadet Ziffer 1 ausschließlich die in dem bestätigten Angebot enthaltenen Angaben. Nebenabreden sowie andere Änderungen des Vertragsverhältnisses erlangen nur Wirksamkeit, sofern Perle Industrieservice diese schriftlich bestätigt.

b) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen („Unterlagen“), die ein Vertragspartner dem anderen im Rahmen von Vertragsverhandlungen überlässt oder anderweitig zugänglich macht, behält der überlassende Vertragspartner uneingeschränkt sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Verwertungsrechte. Dies gilt insbesondere, wenn kein Vertragsverhältnis zustande kommt. Die Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Abweichend hiervon dürfen Unterlagen des Kunden solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen Perle Industrieservice zulässigerweise die Erbringung von Leistungen überträgt. Die Unterlagen sind, wenn kein Vertragsverhältnis zustande kommt, dem überlassenden Vertragspartner unverzüglich auf dessen Verlangen hin zurückzugeben. Besteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Aufbewahrung der Unterlagen, hat die Rückgabe auf Verlangen des überlassenden Vertragspartners unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu erfolgen.

3. Preise / Zahlungsbedingungen

a) Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen sofort fällig. Der Kunde gerät, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf, in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. § 286 Abs. 3 S. 2 BGB bleibt unberührt.

b) Alle Zahlungen sind frei Zahlstelle an Perle Industrieservice zu leisten.

c) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

d) Tritt nach Vertragsschluss beim Kunden eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage ein, z.B. Scheckprotest, Schuldenbereinigungsplan, Insolvenzantrag, so kann Perle Industrieservice für alle noch auszuführenden Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Warenlieferungen aus demselben rechtlichen Verhältnis nach eigener Wahl Sicherheit oder Vorauszahlung verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht nach, kann Perle Industrieservice vom Vertrag zurücktreten.

e) Bei einem Kaufpreis unter Euro einhundertfünfundsiebzigtausend (€ 175.000) stellt der Verkäufer seine Rechnungen mit Versand der Produkte bzw. nach Vollendung der Dienstleistungen. Beträgt der Kaufpreis Euro einhundertfünfundsiebzigtausend (€ 175.000) oder mehr, wird mit Unterzeichnung des Vertrags oder der Auftragsbestätigung des Verkäufers, je nachdem, was früher eintritt, fortlaufende Rechnungen beginnend mit zunächst fünfundzwanzig Prozent (25%) des Kaufpreises für Produkte und Dienstleistungen gestellt, so dass neunzig Prozent (90%) des Kaufpreises geleistet werden, bevor der erste planmäßige Versand von Produkten erfolgt und die Dienstleistungen nach Stand der Erfüllung in Rechnung gestellt werden ("Laufende Zahlungen"). Für jeden begonnenen Kalendermonat einer verspäteten Zahlung zahlt der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 1,5% des überfälligen Betrages pro Monat oder in Höhe des gesetzlich zulässigen Maximums, je nachdem, welcher Betrag geringer ist.

4. Preise für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten („Arbeiten“) und für die Lieferung von Sachen („Warenlieferungen“)

a) Die Preise für Arbeiten und für Warenlieferungen (zusammen „Leistungen“) verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

b) Werden die Warenlieferungen im Rahmen von Arbeiten beim Kunden eingebaut, verstehen sich die Preise einschließlich Verpackung und Transport zur Einbaustelle, ansonsten „ab Werk“ und zuzüglich Verpackung.

c) Werden der Versand einer Warenlieferung oder Arbeiten, für die eine Ware bereitgehalten wird, auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat verzögert oder die zur Abholung bereitgestellte Warenlieferung nicht innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung des Kunden abgeholt, kann Perle Industrieservice dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Warenlieferung, höchstens jedoch in Höhe von insgesamt 5% des Preises der Warenlieferung, pauschal berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt beiden Vertragsparteien unbenommen.

d) Verzögern sich Arbeiten durch nicht von Perle Industrieservice zu vertretende Umstände, so hat der Kunde die Perle Industrieservice hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere für Wartezeit, Reisen und Personal, gegen Nachweis zu erstatten.

5. Leistungstermine und -fristen

a) Ein Termin für die Erbringung von Leistungen („Leistungstermin“) ist nur dann verbindlich, wenn er ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden ist. Im Falle von Arbeiten bezeichnet der Leistungstermin stets nur den Tag, an dem mit der Vornahme der Arbeiten zu beginnen ist. Leistungstermine für Warenlieferungen, die nicht im Zusammenhang mit Arbeiten erbracht werden, gelten ab Werk. Teillieferungen von Waren sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

b) Ziffer 5.a) gilt entsprechend für Leistungsfristen.

6. Mitwirkungspflicht des Kunden im Zusammenhang mit Arbeiten

a) Der Kunde hat sicherzustellen, dass Perle Industrieservice bei Bedarf die betreffende Windkraftanlage mit schweren Baufahrzeugen und Autokran verkehrssicher anfahren kann. An der Windkraftanlage sind entsprechende befestigte Stellplätze bereitzustellen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Windkraftanlage für Perle Industrieservice gefahrlos zugänglich ist. Dies gilt nicht für die Gefahren, aufgrund derer die Arbeiten vom Kunden beauftragt wurden.

b) Der Kunde hat Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen bereitzustellen, die infolge besonderer Umstände für die Arbeiten an der betreffenden Windkraftanlage erforderlich sind.

c) Soweit für den ordnungsgemäßen Fortgang der Arbeiten erforderlich, ist der Kunde oder ein von ihm instruierter und sachkundiger Beauftragter zur Anwesenheit während des Verlaufs der Arbeiten und zur Durchführung etwaig erforderlicher Schalthandlungen verpflichtet. Perle Industrieservice wird den Kunden über die Notwendigkeit der Anwesenheit informieren, sobald sie selbst diese Notwendigkeit erkennt.

d) Der Kunde hat Perle Industrieservice, sofern dies für die Arbeiten erforderlich ist, unaufgefordert von der Lage von Strom- sowie sonstigen Leitungen zu informieren und entsprechende Angaben zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat Perle Industrieservice auf Anforderung alle Pläne und anderen technischen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die ihm hinsichtlich der betreffenden Windkraftanlage zur Verfügung stehen.

e) Es obliegt dem Kunden, eventuell für die Arbeiten von Perle Industrieservice an der Windkraftanlage notwendige Genehmigungen und Freigaben zu beschaffen.

7. Abnahme

a) Eine Abnahme von Arbeiten im Sinne des § 640 BGB gilt als erfolgt, wenn der Kunde dagegen nicht innerhalb von zwölf Tagen, nachdem ihm Perle Industrieservice die Fertigstellung der Arbeiten mitgeteilt hat, widerspricht. Dies gilt nur, sofern der Kunde in der Fertigstellungsmitteilung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde und die Arbeiten mit Ausnahme unwesentlicher Mängel vertragsgemäß erbracht worden sind.

b) Eine Abnahme von Arbeiten gilt zudem zwölf Tage, nachdem der Kunde die Windkraftanlage nach Fertigstellung der Arbeiten wieder in Betrieb genommen hat, als erfolgt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Windkraftanlage nur unter dem Druck der Verhältnisse wieder in Betrieb nimmt.

8. Bereithaltung von Defektteilen zur Besichtigung

a) Perle Industrieservice bietet an, ausgebaute Defektteile, die nach der Vereinbarung mit dem Kunden mit Ausbau in das Eigentum von Perle Industrieservice übergehen und/oder von Perle Industrieservice entsorgt werden sollen, kostenfrei für einen Zeitraum von vier Wochen nach Ausbau in ihrer Niederlassung in 48488 Emsbüren oder an einem anderen geeigneten, von Perle Industrieservice zu bestimmenden Ort, aufzubewahren und zur Besichtigung bereitzuhalten. Wird eine solche Aufbewahrung gewünscht, haben der Kunde bzw. dessen Versicherer dies Perle Industrieservice bei Vertragsschluss, spätestens aber binnen drei Werktagen nach Zugang einer entsprechenden Anfrage von Perle Industrieservice beim Kunden in Textform mitzuteilen. Anderenfalls wird Perle Industrieservice das Defektteil entsorgen. Perle Industrieservice ist nicht verpflichtet, eine entsprechende Anfrage an den Kunden zu richten. Perle Industrieservice ist berechtigt, die Aufbewahrung abzulehnen, wenn zu befürchten ist, dass von dem Defektteil selbst oder seiner Aufbewahrung Gefahren ausgehen. Perle Industrieservice ist auch berechtigt, im Falle einer solchen Befürchtung eine bereits vorgenommene Aufbewahrung unverzüglich und ohne vorherige Rücksprache zu beenden.

b) Soll ein Defektteil über den Zeitraum gemäß 8.a) hinaus aufbewahrt werden, so haben der Kunde bzw. der Versicherer dies Perle Industrieservice schriftlich bis zum Ablauf der dritten Woche nach Beginn der Aufbewahrung mitzuteilen. Sofern die vorhandenen Lagerkapazitäten es erlauben, wird Perle Industrieservice dem Wunsch nach einer verlängerten Aufbewahrung entsprechen. Perle Industrieservice ist berechtigt, für den Zeitraum der verlängerten Aufbewahrung eine Kostenpauschale vom Kunden zu erheben. Diese beläuft sich bei einem Gesamtgewicht des Defektteils von weniger als 150 kg auf EUR 2,50 netto je angefangenen Tag, bei einem höheren Gewicht auf EUR 6,20 netto je angefangenen Tag. Perle Industrieservice ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen.

c) Perle Industrieservice wird die Defektteile fachgerecht, sicher und trocken aufbewahren. Veränderungen, Reinigungen oder sonstige Maßnahmen werden nicht vorgenommen. Die Defektteile werden durch Anhänger identifiziert und archiviert. Hierüber hinausgehende Anforderungen des Kunden bzw. des Versicherers an die Aufbewahrung werden nach tatsächlichem Aufwand gesondert in Rechnung gestellt und nur vorgenommen, sofern sie zumutbar sind. Perle Industrieservice ist berechtigt, ohne gesonderte Rücksprache mit dem Kunden bzw. dem Versicherer und gegen Kostenerstattung solche zusätzlichen Maßnahmen vorzunehmen, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.

d) Perle Industrieservice ist berechtigt, die Aufbewahrung nach Verstreichen eines angemessenen Zeitraums zu beenden, wenn dies aufgrund mangelnder Lagerkapazitäten erforderlich wird oder der Kunde eine Abschlagsrechnung gemäß 8.b) nicht rechtzeitig zahlt. Dies gilt auch, wenn Perle Industrieservice seine bestehenden Lagerkapazitäten verkleinert. Perle Industrieservice hat den Kunden bzw. den Versicherer hiervon mit einer Frist von einer Woche zu informieren.

9. Eigentumsvorbehalt

a) Das Eigentum an einer Warenlieferung geht ungeachtet einer tatsächlichen Übergabe frühestens dann auf den Kunden über, wenn der Kaufpreis für diese Warenlieferung vollständig gezahlt ist. Die vollständige Zahlung des Kaufpreises tritt bei Schecks, Wechseln und Lastschriften erst dann ein, wenn keine Rückbelastung des auf dem Konto von Perle Industrieservice gutgeschriebenen Betrages mehr möglich ist.

b) Weitere Voraussetzung des Übergangs des Eigentums an der Warenlieferung auf den Kunden ist, dass sämtliche Perle Industrieservice gegen den Kunden aus der gemeinsamen Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen vollständig getilgt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. Dies gilt nicht, sofern es sich bei dem Kunden nicht um einen Kaufmann handelt.

c) Übersteigt der tatsächliche Wert der unter Eigentumsvorbehalt vorgenommenen Warenlieferungen und der anderen vom Kunden gestellten Sicherheiten einschließlich der abgetretenen Forderungen 120% der Summe der Verbindlichkeiten des Kunden aus der gemeinsamen Geschäftsbeziehung, so ist Perle Industrieservice auf Verlangen des Kunden insoweit zur anteiligen Freigabe, Übereignung bzw. Rückabtretung in dem Maße verpflichtet, dass die Besicherung 120% der Verbindlichkeiten nicht mehr übersteigt.

d) Ist der Kunde mit seinen Zahlungspflichten aus 9.a) und 9.b) in Verzug, so ist Perle Industrieservice berechtigt, die im Vorbehaltseigentum stehende Ware sofort herauszuverlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist hiermit nicht verbunden. Dies gilt nicht für Warenlieferungen, die der Kunde bereits bezahlt hat und auch nicht, sofern der Kunde die Umstände seines Zahlungsverzuges nicht zu vertreten hat.

e) Ist der Kunde mit seinen Zahlungspflichten aus 9.a) und 9.b) in Verzug, so ist Perle Industrieservice nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Zahlungsfrist, befugt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen. Perle Industrieservice ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, welche dem Kunden mit angemessener Frist im Voraus anzudrohen ist.

f) Der Verwertungserlös ist – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen. Inzwischen eingetretene Wertminderung sowie Rücknahme- und Demontagekosten dürfen in Abzug gebracht werden.

g) Auf Verlangen ist Perle Industrieservice bei nicht nur kurzzeitigem Zahlungsverzug des Kunden zu gestatten, die beim Kunden lagernden und von Perle Industrieservice gelieferten Waren bestandsmäßig aufzunehmen.

h) 9.a), 9.b) und 9.d) gelten nicht, sofern es sich bei dem Kunden nicht um einen Kaufmann handelt.

10. Gefahrenübergang

a) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist im Falle einer reinen Warenlieferung Lieferung „ab Werk“ (Incoterms 2000) geschuldet.

b) Bei reinen Warenlieferungen geht die Gefahr auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, sobald die Ware zur Abholung durch den Kunden bereitgestellt und dieser entsprechend informiert oder – sofern vereinbart – zum Versand an den Kunden aufgegeben wurde. Auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden werden Lieferungen von Perle Industrieservice gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

c) 10.a) und 10.b) gelten auch, wenn der Versand der Warenlieferung durch Perle Industrieservice selbst erfolgt.

d) Wird neben der Lieferung im Rahmen von Arbeiten auch die Montage der Ware durch Perle Industrieservice oder von ihr beauftragte Dritte vorgenommen, so geht die Gefahr abweichend von 10.a) bis c) mit dem Einbau der Ware in die Windkraftanlage auf den Kunden über.

e) Werden der Warenversand oder der Einbau aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem bei ordnungsgemäßem Fortgang der Versand bzw. der Einbau vorgenommen worden wäre. Dasselbe gilt, wenn der Kunde die bereitgestellte und ihm angebotene Ware nicht abholt oder sonst in Annahmeverzug gerät.

11. Umfang und Reichweite der Sachmangelgewährleistung

a) Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht in Fällen, die nach den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB zu beurteilen sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Perle Industrieservice oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

b) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

c) Der Kunde kann im Falle mangelhafter Vertragserfüllung Nacherfüllung verlangen. Perle Industrieservice ist berechtigt, die Entscheidung über die Art der Nacherfüllung nach billigem Ermessen zu treffen. § 275 Abs. 1 bis 3 BGB bleiben unberührt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hat Perle Industrieservice zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Warenlieferung nach einem anderen Ort als dem Ort der bestimmungsgemäßen Verwendung der Hauptsache verbracht wurde.

d) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde unbeschadet Ziffer 13 zur Minderung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

e) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Perle Industrieservice gemäß § 478 BGB sind auf den Umfang der aufgrund Gesetzes ihm gegenüber seinen Abnehmern obliegenden Verpflichtungen begrenzt. Hinsichtlich darüber hinausgehender vertraglicher Verpflichtungen ist ein Regress des Kunden gegen Perle Industrieservice ausgeschlossen. Für Schadenersatzansprüche gilt Ziffer 13 entsprechend.

12. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Rechtsmängel

a) Soweit nicht abweichend vereinbart, müssen Warenlieferungen lediglich in Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter („Schutzrechte“) sein. Wird eine Warenlieferung im Rahmen von Arbeiten auch durch Perle Industrieservice eingebaut, so hat abweichend von Satz 1 die Warenlieferung im Land des Einbaus frei von Schutzrechten zu sein.

b) Im Falle der Verletzung von Schutzrechten durch vertragsgemäß genutzte Warenlieferungen wird Perle Industrieservice auf eigene Kosten entweder für die betreffenden Warenlieferungen ein Nutzungsrecht erwirken, diese so ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird oder einen Austausch vornehmen.

c) Dem Kunden stehen die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu, sofern die gemäß 12.b) vorzunehmenden Maßnahmen scheitern oder von Perle Industrieservice verweigert werden.

d) Für Schadenersatzansprüche des Kunden aufgrund von Rechtsmängeln gilt Ziffer 13 entsprechend.

e) 12.b), 12.c) und 12.d) gelten nur, soweit der Kunde Perle Industrieservice über die vom Dritten behauptete Schutzrechtsverletzung unverzüglich schriftlich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und Perle Industrieservice alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

f) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Sie sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden hinsichtlich der Warenlieferung, durch eine von Perle Industrieservice nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von Perle Industrieservice gelieferten Produkten eingesetzt wird, ohne dass Perle Industrieservice dem zugestimmt hat.

g) Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen Perle Industrieservice und deren Erfüllungsgehilfen aufgrund von Rechtsmängeln sind ausgeschlossen.

h) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, sofern ein Rechtsmangel in anderer Form als in der Verletzung von Schutzrechten auftritt.

13. Schadenersatz

a) Der Kunde kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Schadenersatz gemäß den gesetzlichen Vorschriften verlangen.

b) Außer in Fällen der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit Perle Industrieservice Beschaffungsrisiken oder Garantien übernommen hat, ist die Haftung begrenzt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

c) 13.b) gilt nicht in Fällen der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte (vertragswesentliche Pflichten). In solchen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, maximal jedoch das Dreifache des Wertes der Leistung, beschränkt.

d) Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

e) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Sie gelten für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen entsprechend.

f) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Perle Industrieservice.

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Perle Industrieservice und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

15. Änderungen, Schriftformerfordernis

a) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsverhältnisses sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform.

b) Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Handelt es sich bei der unwirksamen Vereinbarung nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, so sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Vereinbarung durch eine wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Vereinbarung in rechtlich wirksamer Weise möglichst nahekommt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Perle Industrieservice GmbH & Co. KG („Perle Industrieservice“)

zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

Stand: Januar 2026

1. Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

a) Im Vertragsverhältnis zwischen Perle Industrieservice und dem Kunden gelten stets und ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen („Allgemeine Geschäftsbedingungen“). Dies gilt nicht, sofern der Kunde Verbraucher ist. In einem solchen Fall finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Anwendung.

b) Geschäftsbedingungen des Kunden werden von Perle Industrieservice nicht anerkannt, es sei denn, dass Perle Industrieservice ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Perle Industrieservice gelten auch dann, wenn Perle Industrieservice in Kenntnis entgegenstehender oder von den eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos vornimmt.

c) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden über Warenlieferungen und Serviceleistungen.

2. Vertragsschluss; Inhalt des Vertragsverhältnisses

a) Ein Vertragsverhältnis zwischen Perle Industrieservice und dem Kunden kommt dadurch zustande, dass Perle Industrieservice dem Kunden auf dessen Anfrage hin ein schriftliches Angebot zusendet und der Kunde dieses Angebot seinerseits unterzeichnet und an Perle Industrieservice zurücksendet („bestätigtes Angebot“). Maßgeblich für den Inhalt des Vertragsverhältnisses sind unbeschadet Ziffer 1 ausschließlich die in dem bestätigten Angebot enthaltenen Angaben. Nebenabreden sowie andere Änderungen des Vertragsverhältnisses erlangen nur Wirksamkeit, sofern Perle Industrieservice diese schriftlich bestätigt.

b) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen („Unterlagen“), die ein Vertragspartner dem anderen im Rahmen von Vertragsverhandlungen überlässt oder anderweitig zugänglich macht, behält der überlassende Vertragspartner uneingeschränkt sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Verwertungsrechte. Dies gilt insbesondere, wenn kein Vertragsverhältnis zustande kommt. Die Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Abweichend hiervon dürfen Unterlagen des Kunden solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen Perle Industrieservice zulässigerweise die Erbringung von Leistungen überträgt. Die Unterlagen sind, wenn kein Vertragsverhältnis zustande kommt, dem überlassenden Vertragspartner unverzüglich auf dessen Verlangen hin zurückzugeben. Besteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Aufbewahrung der Unterlagen, hat die Rückgabe auf Verlangen des überlassenden Vertragspartners unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu erfolgen.

3. Preise / Zahlungsbedingungen

a) Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen sofort fällig. Der Kunde gerät, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf, in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. § 286 Abs. 3 S. 2 BGB bleibt unberührt.

b) Alle Zahlungen sind frei Zahlstelle an Perle Industrieservice zu leisten.

c) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

d) Tritt nach Vertragsschluss beim Kunden eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage ein, z.B. Scheckprotest, Schuldenbereinigungsplan, Insolvenzantrag, so kann Perle Industrieservice für alle noch auszuführenden Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Warenlieferungen aus demselben rechtlichen Verhältnis nach eigener Wahl Sicherheit oder Vorauszahlung verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht nach, kann Perle Industrieservice vom Vertrag zurücktreten.

e) Bei einem Kaufpreis unter Euro einhundertfünfundsiebzigtausend (€ 175.000) stellt der Verkäufer seine Rechnungen mit Versand der Produkte bzw. nach Vollendung der Dienstleistungen. Beträgt der Kaufpreis Euro einhundertfünfundsiebzigtausend (€ 175.000) oder mehr, wird mit Unterzeichnung des Vertrags oder der Auftragsbestätigung des Verkäufers, je nachdem, was früher eintritt, fortlaufende Rechnungen beginnend mit zunächst fünfundzwanzig Prozent (25%) des Kaufpreises für Produkte und Dienstleistungen gestellt, so dass neunzig Prozent (90%) des Kaufpreises geleistet werden, bevor der erste planmäßige Versand von Produkten erfolgt und die Dienstleistungen nach Stand der Erfüllung in Rechnung gestellt werden ("Laufende Zahlungen"). Für jeden begonnenen Kalendermonat einer verspäteten Zahlung zahlt der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 1,5% des überfälligen Betrages pro Monat oder in Höhe des gesetzlich zulässigen Maximums, je nachdem, welcher Betrag geringer ist.

4. Preise für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten („Arbeiten“) und für die Lieferung von Sachen („Warenlieferungen“)

a) Die Preise für Arbeiten und für Warenlieferungen (zusammen „Leistungen“) verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

b) Werden die Warenlieferungen im Rahmen von Arbeiten beim Kunden eingebaut, verstehen sich die Preise einschließlich Verpackung und Transport zur Einbaustelle, ansonsten „ab Werk“ und zuzüglich Verpackung.

c) Werden der Versand einer Warenlieferung oder Arbeiten, für die eine Ware bereitgehalten wird, auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat verzögert oder die zur Abholung bereitgestellte Warenlieferung nicht innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung des Kunden abgeholt, kann Perle Industrieservice dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Warenlieferung, höchstens jedoch in Höhe von insgesamt 5% des Preises der Warenlieferung, pauschal berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt beiden Vertragsparteien unbenommen.

d) Verzögern sich Arbeiten durch nicht von Perle Industrieservice zu vertretende Umstände, so hat der Kunde die Perle Industrieservice hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere für Wartezeit, Reisen und Personal, gegen Nachweis zu erstatten.

5. Leistungstermine und -fristen

a) Ein Termin für die Erbringung von Leistungen („Leistungstermin“) ist nur dann verbindlich, wenn er ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden ist. Im Falle von Arbeiten bezeichnet der Leistungstermin stets nur den Tag, an dem mit der Vornahme der Arbeiten zu beginnen ist. Leistungstermine für Warenlieferungen, die nicht im Zusammenhang mit Arbeiten erbracht werden, gelten ab Werk. Teillieferungen von Waren sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

b) Ziffer 5.a) gilt entsprechend für Leistungsfristen.

6. Mitwirkungspflicht des Kunden im Zusammenhang mit Arbeiten

a) Der Kunde hat sicherzustellen, dass Perle Industrieservice bei Bedarf die betreffende Windkraftanlage mit schweren Baufahrzeugen und Autokran verkehrssicher anfahren kann. An der Windkraftanlage sind entsprechende befestigte Stellplätze bereitzustellen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Windkraftanlage für Perle Industrieservice gefahrlos zugänglich ist. Dies gilt nicht für die Gefahren, aufgrund derer die Arbeiten vom Kunden beauftragt wurden.

b) Der Kunde hat Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen bereitzustellen, die infolge besonderer Umstände für die Arbeiten an der betreffenden Windkraftanlage erforderlich sind.

c) Soweit für den ordnungsgemäßen Fortgang der Arbeiten erforderlich, ist der Kunde oder ein von ihm instruierter und sachkundiger Beauftragter zur Anwesenheit während des Verlaufs der Arbeiten und zur Durchführung etwaig erforderlicher Schalthandlungen verpflichtet. Perle Industrieservice wird den Kunden über die Notwendigkeit der Anwesenheit informieren, sobald sie selbst diese Notwendigkeit erkennt.

d) Der Kunde hat Perle Industrieservice, sofern dies für die Arbeiten erforderlich ist, unaufgefordert von der Lage von Strom- sowie sonstigen Leitungen zu informieren und entsprechende Angaben zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat Perle Industrieservice auf Anforderung alle Pläne und anderen technischen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die ihm hinsichtlich der betreffenden Windkraftanlage zur Verfügung stehen.

e) Es obliegt dem Kunden, eventuell für die Arbeiten von Perle Industrieservice an der Windkraftanlage notwendige Genehmigungen und Freigaben zu beschaffen.

7. Abnahme

a) Eine Abnahme von Arbeiten im Sinne des § 640 BGB gilt als erfolgt, wenn der Kunde dagegen nicht innerhalb von zwölf Tagen, nachdem ihm Perle Industrieservice die Fertigstellung der Arbeiten mitgeteilt hat, widerspricht. Dies gilt nur, sofern der Kunde in der Fertigstellungsmitteilung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde und die Arbeiten mit Ausnahme unwesentlicher Mängel vertragsgemäß erbracht worden sind.

b) Eine Abnahme von Arbeiten gilt zudem zwölf Tage, nachdem der Kunde die Windkraftanlage nach Fertigstellung der Arbeiten wieder in Betrieb genommen hat, als erfolgt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Windkraftanlage nur unter dem Druck der Verhältnisse wieder in Betrieb nimmt.

8. Bereithaltung von Defektteilen zur Besichtigung

a) Perle Industrieservice bietet an, ausgebaute Defektteile, die nach der Vereinbarung mit dem Kunden mit Ausbau in das Eigentum von Perle Industrieservice übergehen und/oder von Perle Industrieservice entsorgt werden sollen, kostenfrei für einen Zeitraum von vier Wochen nach Ausbau in ihrer Niederlassung in 48488 Emsbüren oder an einem anderen geeigneten, von Perle Industrieservice zu bestimmenden Ort, aufzubewahren und zur Besichtigung bereitzuhalten. Wird eine solche Aufbewahrung gewünscht, haben der Kunde bzw. dessen Versicherer dies Perle Industrieservice bei Vertragsschluss, spätestens aber binnen drei Werktagen nach Zugang einer entsprechenden Anfrage von Perle Industrieservice beim Kunden in Textform mitzuteilen. Anderenfalls wird Perle Industrieservice das Defektteil entsorgen. Perle Industrieservice ist nicht verpflichtet, eine entsprechende Anfrage an den Kunden zu richten. Perle Industrieservice ist berechtigt, die Aufbewahrung abzulehnen, wenn zu befürchten ist, dass von dem Defektteil selbst oder seiner Aufbewahrung Gefahren ausgehen. Perle Industrieservice ist auch berechtigt, im Falle einer solchen Befürchtung eine bereits vorgenommene Aufbewahrung unverzüglich und ohne vorherige Rücksprache zu beenden.

b) Soll ein Defektteil über den Zeitraum gemäß 8.a) hinaus aufbewahrt werden, so haben der Kunde bzw. der Versicherer dies Perle Industrieservice schriftlich bis zum Ablauf der dritten Woche nach Beginn der Aufbewahrung mitzuteilen. Sofern die vorhandenen Lagerkapazitäten es erlauben, wird Perle Industrieservice dem Wunsch nach einer verlängerten Aufbewahrung entsprechen. Perle Industrieservice ist berechtigt, für den Zeitraum der verlängerten Aufbewahrung eine Kostenpauschale vom Kunden zu erheben. Diese beläuft sich bei einem Gesamtgewicht des Defektteils von weniger als 150 kg auf EUR 2,50 netto je angefangenen Tag, bei einem höheren Gewicht auf EUR 6,20 netto je angefangenen Tag. Perle Industrieservice ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen.

c) Perle Industrieservice wird die Defektteile fachgerecht, sicher und trocken aufbewahren. Veränderungen, Reinigungen oder sonstige Maßnahmen werden nicht vorgenommen. Die Defektteile werden durch Anhänger identifiziert und archiviert. Hierüber hinausgehende Anforderungen des Kunden bzw. des Versicherers an die Aufbewahrung werden nach tatsächlichem Aufwand gesondert in Rechnung gestellt und nur vorgenommen, sofern sie zumutbar sind. Perle Industrieservice ist berechtigt, ohne gesonderte Rücksprache mit dem Kunden bzw. dem Versicherer und gegen Kostenerstattung solche zusätzlichen Maßnahmen vorzunehmen, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.

d) Perle Industrieservice ist berechtigt, die Aufbewahrung nach Verstreichen eines angemessenen Zeitraums zu beenden, wenn dies aufgrund mangelnder Lagerkapazitäten erforderlich wird oder der Kunde eine Abschlagsrechnung gemäß 8.b) nicht rechtzeitig zahlt. Dies gilt auch, wenn Perle Industrieservice seine bestehenden Lagerkapazitäten verkleinert. Perle Industrieservice hat den Kunden bzw. den Versicherer hiervon mit einer Frist von einer Woche zu informieren.

9. Eigentumsvorbehalt

a) Das Eigentum an einer Warenlieferung geht ungeachtet einer tatsächlichen Übergabe frühestens dann auf den Kunden über, wenn der Kaufpreis für diese Warenlieferung vollständig gezahlt ist. Die vollständige Zahlung des Kaufpreises tritt bei Schecks, Wechseln und Lastschriften erst dann ein, wenn keine Rückbelastung des auf dem Konto von Perle Industrieservice gutgeschriebenen Betrages mehr möglich ist.

b) Weitere Voraussetzung des Übergangs des Eigentums an der Warenlieferung auf den Kunden ist, dass sämtliche Perle Industrieservice gegen den Kunden aus der gemeinsamen Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen vollständig getilgt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. Dies gilt nicht, sofern es sich bei dem Kunden nicht um einen Kaufmann handelt.

c) Übersteigt der tatsächliche Wert der unter Eigentumsvorbehalt vorgenommenen Warenlieferungen und der anderen vom Kunden gestellten Sicherheiten einschließlich der abgetretenen Forderungen 120% der Summe der Verbindlichkeiten des Kunden aus der gemeinsamen Geschäftsbeziehung, so ist Perle Industrieservice auf Verlangen des Kunden insoweit zur anteiligen Freigabe, Übereignung bzw. Rückabtretung in dem Maße verpflichtet, dass die Besicherung 120% der Verbindlichkeiten nicht mehr übersteigt.

d) Ist der Kunde mit seinen Zahlungspflichten aus 9.a) und 9.b) in Verzug, so ist Perle Industrieservice berechtigt, die im Vorbehaltseigentum stehende Ware sofort herauszuverlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist hiermit nicht verbunden. Dies gilt nicht für Warenlieferungen, die der Kunde bereits bezahlt hat und auch nicht, sofern der Kunde die Umstände seines Zahlungsverzuges nicht zu vertreten hat.

e) Ist der Kunde mit seinen Zahlungspflichten aus 9.a) und 9.b) in Verzug, so ist Perle Industrieservice nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Zahlungsfrist, befugt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen. Perle Industrieservice ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, welche dem Kunden mit angemessener Frist im Voraus anzudrohen ist.

f) Der Verwertungserlös ist – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen. Inzwischen eingetretene Wertminderung sowie Rücknahme- und Demontagekosten dürfen in Abzug gebracht werden.

g) Auf Verlangen ist Perle Industrieservice bei nicht nur kurzzeitigem Zahlungsverzug des Kunden zu gestatten, die beim Kunden lagernden und von Perle Industrieservice gelieferten Waren bestandsmäßig aufzunehmen.

h) 9.a), 9.b) und 9.d) gelten nicht, sofern es sich bei dem Kunden nicht um einen Kaufmann handelt.

10. Gefahrenübergang

a) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist im Falle einer reinen Warenlieferung Lieferung „ab Werk“ (Incoterms 2000) geschuldet.

b) Bei reinen Warenlieferungen geht die Gefahr auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, sobald die Ware zur Abholung durch den Kunden bereitgestellt und dieser entsprechend informiert oder – sofern vereinbart – zum Versand an den Kunden aufgegeben wurde. Auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden werden Lieferungen von Perle Industrieservice gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

c) 10.a) und 10.b) gelten auch, wenn der Versand der Warenlieferung durch Perle Industrieservice selbst erfolgt.

d) Wird neben der Lieferung im Rahmen von Arbeiten auch die Montage der Ware durch Perle Industrieservice oder von ihr beauftragte Dritte vorgenommen, so geht die Gefahr abweichend von 10.a) bis c) mit dem Einbau der Ware in die Windkraftanlage auf den Kunden über.

e) Werden der Warenversand oder der Einbau aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem bei ordnungsgemäßem Fortgang der Versand bzw. der Einbau vorgenommen worden wäre. Dasselbe gilt, wenn der Kunde die bereitgestellte und ihm angebotene Ware nicht abholt oder sonst in Annahmeverzug gerät.

11. Umfang und Reichweite der Sachmangelgewährleistung

a) Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht in Fällen, die nach den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB zu beurteilen sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Perle Industrieservice oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

b) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

c) Der Kunde kann im Falle mangelhafter Vertragserfüllung Nacherfüllung verlangen. Perle Industrieservice ist berechtigt, die Entscheidung über die Art der Nacherfüllung nach billigem Ermessen zu treffen. § 275 Abs. 1 bis 3 BGB bleiben unberührt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hat Perle Industrieservice zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Warenlieferung nach einem anderen Ort als dem Ort der bestimmungsgemäßen Verwendung der Hauptsache verbracht wurde.

d) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde unbeschadet Ziffer 13 zur Minderung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

e) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Perle Industrieservice gemäß § 478 BGB sind auf den Umfang der aufgrund Gesetzes ihm gegenüber seinen Abnehmern obliegenden Verpflichtungen begrenzt. Hinsichtlich darüber hinausgehender vertraglicher Verpflichtungen ist ein Regress des Kunden gegen Perle Industrieservice ausgeschlossen. Für Schadenersatzansprüche gilt Ziffer 13 entsprechend.

12. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Rechtsmängel

a) Soweit nicht abweichend vereinbart, müssen Warenlieferungen lediglich in Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter („Schutzrechte“) sein. Wird eine Warenlieferung im Rahmen von Arbeiten auch durch Perle Industrieservice eingebaut, so hat abweichend von Satz 1 die Warenlieferung im Land des Einbaus frei von Schutzrechten zu sein.

b) Im Falle der Verletzung von Schutzrechten durch vertragsgemäß genutzte Warenlieferungen wird Perle Industrieservice auf eigene Kosten entweder für die betreffenden Warenlieferungen ein Nutzungsrecht erwirken, diese so ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird oder einen Austausch vornehmen.

c) Dem Kunden stehen die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu, sofern die gemäß 12.b) vorzunehmenden Maßnahmen scheitern oder von Perle Industrieservice verweigert werden.

d) Für Schadenersatzansprüche des Kunden aufgrund von Rechtsmängeln gilt Ziffer 13 entsprechend.

e) 12.b), 12.c) und 12.d) gelten nur, soweit der Kunde Perle Industrieservice über die vom Dritten behauptete Schutzrechtsverletzung unverzüglich schriftlich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und Perle Industrieservice alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

f) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Sie sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden hinsichtlich der Warenlieferung, durch eine von Perle Industrieservice nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von Perle Industrieservice gelieferten Produkten eingesetzt wird, ohne dass Perle Industrieservice dem zugestimmt hat.

g) Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen Perle Industrieservice und deren Erfüllungsgehilfen aufgrund von Rechtsmängeln sind ausgeschlossen.

h) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, sofern ein Rechtsmangel in anderer Form als in der Verletzung von Schutzrechten auftritt.

13. Schadenersatz

a) Der Kunde kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Schadenersatz gemäß den gesetzlichen Vorschriften verlangen.

b) Außer in Fällen der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit Perle Industrieservice Beschaffungsrisiken oder Garantien übernommen hat, ist die Haftung begrenzt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

c) 13.b) gilt nicht in Fällen der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte (vertragswesentliche Pflichten). In solchen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, maximal jedoch das Dreifache des Wertes der Leistung, beschränkt.

d) Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

e) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Sie gelten für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen entsprechend.

f) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Perle Industrieservice.

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Perle Industrieservice und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

15. Änderungen, Schriftformerfordernis

a) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsverhältnisses sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform.

b) Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Handelt es sich bei der unwirksamen Vereinbarung nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, so sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Vereinbarung durch eine wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Vereinbarung in rechtlich wirksamer Weise möglichst nahekommt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Perle Industrieservice GmbH & Co. KG („Perle Industrieservice“)

zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

Stand: Januar 2026

1. Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

a) Im Vertragsverhältnis zwischen Perle Industrieservice und dem Kunden gelten stets und ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen („Allgemeine Geschäftsbedingungen“). Dies gilt nicht, sofern der Kunde Verbraucher ist. In einem solchen Fall finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Anwendung.

b) Geschäftsbedingungen des Kunden werden von Perle Industrieservice nicht anerkannt, es sei denn, dass Perle Industrieservice ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Perle Industrieservice gelten auch dann, wenn Perle Industrieservice in Kenntnis entgegenstehender oder von den eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos vornimmt.

c) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden über Warenlieferungen und Serviceleistungen.

2. Vertragsschluss; Inhalt des Vertragsverhältnisses

a) Ein Vertragsverhältnis zwischen Perle Industrieservice und dem Kunden kommt dadurch zustande, dass Perle Industrieservice dem Kunden auf dessen Anfrage hin ein schriftliches Angebot zusendet und der Kunde dieses Angebot seinerseits unterzeichnet und an Perle Industrieservice zurücksendet („bestätigtes Angebot“). Maßgeblich für den Inhalt des Vertragsverhältnisses sind unbeschadet Ziffer 1 ausschließlich die in dem bestätigten Angebot enthaltenen Angaben. Nebenabreden sowie andere Änderungen des Vertragsverhältnisses erlangen nur Wirksamkeit, sofern Perle Industrieservice diese schriftlich bestätigt.

b) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen („Unterlagen“), die ein Vertragspartner dem anderen im Rahmen von Vertragsverhandlungen überlässt oder anderweitig zugänglich macht, behält der überlassende Vertragspartner uneingeschränkt sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Verwertungsrechte. Dies gilt insbesondere, wenn kein Vertragsverhältnis zustande kommt. Die Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Abweichend hiervon dürfen Unterlagen des Kunden solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen Perle Industrieservice zulässigerweise die Erbringung von Leistungen überträgt. Die Unterlagen sind, wenn kein Vertragsverhältnis zustande kommt, dem überlassenden Vertragspartner unverzüglich auf dessen Verlangen hin zurückzugeben. Besteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Aufbewahrung der Unterlagen, hat die Rückgabe auf Verlangen des überlassenden Vertragspartners unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu erfolgen.

3. Preise / Zahlungsbedingungen

a) Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen sofort fällig. Der Kunde gerät, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf, in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. § 286 Abs. 3 S. 2 BGB bleibt unberührt.

b) Alle Zahlungen sind frei Zahlstelle an Perle Industrieservice zu leisten.

c) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

d) Tritt nach Vertragsschluss beim Kunden eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage ein, z.B. Scheckprotest, Schuldenbereinigungsplan, Insolvenzantrag, so kann Perle Industrieservice für alle noch auszuführenden Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Warenlieferungen aus demselben rechtlichen Verhältnis nach eigener Wahl Sicherheit oder Vorauszahlung verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht nach, kann Perle Industrieservice vom Vertrag zurücktreten.

e) Bei einem Kaufpreis unter Euro einhundertfünfundsiebzigtausend (€ 175.000) stellt der Verkäufer seine Rechnungen mit Versand der Produkte bzw. nach Vollendung der Dienstleistungen. Beträgt der Kaufpreis Euro einhundertfünfundsiebzigtausend (€ 175.000) oder mehr, wird mit Unterzeichnung des Vertrags oder der Auftragsbestätigung des Verkäufers, je nachdem, was früher eintritt, fortlaufende Rechnungen beginnend mit zunächst fünfundzwanzig Prozent (25%) des Kaufpreises für Produkte und Dienstleistungen gestellt, so dass neunzig Prozent (90%) des Kaufpreises geleistet werden, bevor der erste planmäßige Versand von Produkten erfolgt und die Dienstleistungen nach Stand der Erfüllung in Rechnung gestellt werden ("Laufende Zahlungen"). Für jeden begonnenen Kalendermonat einer verspäteten Zahlung zahlt der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 1,5% des überfälligen Betrages pro Monat oder in Höhe des gesetzlich zulässigen Maximums, je nachdem, welcher Betrag geringer ist.

4. Preise für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten („Arbeiten“) und für die Lieferung von Sachen („Warenlieferungen“)

a) Die Preise für Arbeiten und für Warenlieferungen (zusammen „Leistungen“) verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

b) Werden die Warenlieferungen im Rahmen von Arbeiten beim Kunden eingebaut, verstehen sich die Preise einschließlich Verpackung und Transport zur Einbaustelle, ansonsten „ab Werk“ und zuzüglich Verpackung.

c) Werden der Versand einer Warenlieferung oder Arbeiten, für die eine Ware bereitgehalten wird, auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat verzögert oder die zur Abholung bereitgestellte Warenlieferung nicht innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung des Kunden abgeholt, kann Perle Industrieservice dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Warenlieferung, höchstens jedoch in Höhe von insgesamt 5% des Preises der Warenlieferung, pauschal berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt beiden Vertragsparteien unbenommen.

d) Verzögern sich Arbeiten durch nicht von Perle Industrieservice zu vertretende Umstände, so hat der Kunde die Perle Industrieservice hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere für Wartezeit, Reisen und Personal, gegen Nachweis zu erstatten.

5. Leistungstermine und -fristen

a) Ein Termin für die Erbringung von Leistungen („Leistungstermin“) ist nur dann verbindlich, wenn er ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden ist. Im Falle von Arbeiten bezeichnet der Leistungstermin stets nur den Tag, an dem mit der Vornahme der Arbeiten zu beginnen ist. Leistungstermine für Warenlieferungen, die nicht im Zusammenhang mit Arbeiten erbracht werden, gelten ab Werk. Teillieferungen von Waren sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

b) Ziffer 5.a) gilt entsprechend für Leistungsfristen.

6. Mitwirkungspflicht des Kunden im Zusammenhang mit Arbeiten

a) Der Kunde hat sicherzustellen, dass Perle Industrieservice bei Bedarf die betreffende Windkraftanlage mit schweren Baufahrzeugen und Autokran verkehrssicher anfahren kann. An der Windkraftanlage sind entsprechende befestigte Stellplätze bereitzustellen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Windkraftanlage für Perle Industrieservice gefahrlos zugänglich ist. Dies gilt nicht für die Gefahren, aufgrund derer die Arbeiten vom Kunden beauftragt wurden.

b) Der Kunde hat Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen bereitzustellen, die infolge besonderer Umstände für die Arbeiten an der betreffenden Windkraftanlage erforderlich sind.

c) Soweit für den ordnungsgemäßen Fortgang der Arbeiten erforderlich, ist der Kunde oder ein von ihm instruierter und sachkundiger Beauftragter zur Anwesenheit während des Verlaufs der Arbeiten und zur Durchführung etwaig erforderlicher Schalthandlungen verpflichtet. Perle Industrieservice wird den Kunden über die Notwendigkeit der Anwesenheit informieren, sobald sie selbst diese Notwendigkeit erkennt.

d) Der Kunde hat Perle Industrieservice, sofern dies für die Arbeiten erforderlich ist, unaufgefordert von der Lage von Strom- sowie sonstigen Leitungen zu informieren und entsprechende Angaben zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat Perle Industrieservice auf Anforderung alle Pläne und anderen technischen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die ihm hinsichtlich der betreffenden Windkraftanlage zur Verfügung stehen.

e) Es obliegt dem Kunden, eventuell für die Arbeiten von Perle Industrieservice an der Windkraftanlage notwendige Genehmigungen und Freigaben zu beschaffen.

7. Abnahme

a) Eine Abnahme von Arbeiten im Sinne des § 640 BGB gilt als erfolgt, wenn der Kunde dagegen nicht innerhalb von zwölf Tagen, nachdem ihm Perle Industrieservice die Fertigstellung der Arbeiten mitgeteilt hat, widerspricht. Dies gilt nur, sofern der Kunde in der Fertigstellungsmitteilung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde und die Arbeiten mit Ausnahme unwesentlicher Mängel vertragsgemäß erbracht worden sind.

b) Eine Abnahme von Arbeiten gilt zudem zwölf Tage, nachdem der Kunde die Windkraftanlage nach Fertigstellung der Arbeiten wieder in Betrieb genommen hat, als erfolgt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Windkraftanlage nur unter dem Druck der Verhältnisse wieder in Betrieb nimmt.

8. Bereithaltung von Defektteilen zur Besichtigung

a) Perle Industrieservice bietet an, ausgebaute Defektteile, die nach der Vereinbarung mit dem Kunden mit Ausbau in das Eigentum von Perle Industrieservice übergehen und/oder von Perle Industrieservice entsorgt werden sollen, kostenfrei für einen Zeitraum von vier Wochen nach Ausbau in ihrer Niederlassung in 48488 Emsbüren oder an einem anderen geeigneten, von Perle Industrieservice zu bestimmenden Ort, aufzubewahren und zur Besichtigung bereitzuhalten. Wird eine solche Aufbewahrung gewünscht, haben der Kunde bzw. dessen Versicherer dies Perle Industrieservice bei Vertragsschluss, spätestens aber binnen drei Werktagen nach Zugang einer entsprechenden Anfrage von Perle Industrieservice beim Kunden in Textform mitzuteilen. Anderenfalls wird Perle Industrieservice das Defektteil entsorgen. Perle Industrieservice ist nicht verpflichtet, eine entsprechende Anfrage an den Kunden zu richten. Perle Industrieservice ist berechtigt, die Aufbewahrung abzulehnen, wenn zu befürchten ist, dass von dem Defektteil selbst oder seiner Aufbewahrung Gefahren ausgehen. Perle Industrieservice ist auch berechtigt, im Falle einer solchen Befürchtung eine bereits vorgenommene Aufbewahrung unverzüglich und ohne vorherige Rücksprache zu beenden.

b) Soll ein Defektteil über den Zeitraum gemäß 8.a) hinaus aufbewahrt werden, so haben der Kunde bzw. der Versicherer dies Perle Industrieservice schriftlich bis zum Ablauf der dritten Woche nach Beginn der Aufbewahrung mitzuteilen. Sofern die vorhandenen Lagerkapazitäten es erlauben, wird Perle Industrieservice dem Wunsch nach einer verlängerten Aufbewahrung entsprechen. Perle Industrieservice ist berechtigt, für den Zeitraum der verlängerten Aufbewahrung eine Kostenpauschale vom Kunden zu erheben. Diese beläuft sich bei einem Gesamtgewicht des Defektteils von weniger als 150 kg auf EUR 2,50 netto je angefangenen Tag, bei einem höheren Gewicht auf EUR 6,20 netto je angefangenen Tag. Perle Industrieservice ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen.

c) Perle Industrieservice wird die Defektteile fachgerecht, sicher und trocken aufbewahren. Veränderungen, Reinigungen oder sonstige Maßnahmen werden nicht vorgenommen. Die Defektteile werden durch Anhänger identifiziert und archiviert. Hierüber hinausgehende Anforderungen des Kunden bzw. des Versicherers an die Aufbewahrung werden nach tatsächlichem Aufwand gesondert in Rechnung gestellt und nur vorgenommen, sofern sie zumutbar sind. Perle Industrieservice ist berechtigt, ohne gesonderte Rücksprache mit dem Kunden bzw. dem Versicherer und gegen Kostenerstattung solche zusätzlichen Maßnahmen vorzunehmen, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.

d) Perle Industrieservice ist berechtigt, die Aufbewahrung nach Verstreichen eines angemessenen Zeitraums zu beenden, wenn dies aufgrund mangelnder Lagerkapazitäten erforderlich wird oder der Kunde eine Abschlagsrechnung gemäß 8.b) nicht rechtzeitig zahlt. Dies gilt auch, wenn Perle Industrieservice seine bestehenden Lagerkapazitäten verkleinert. Perle Industrieservice hat den Kunden bzw. den Versicherer hiervon mit einer Frist von einer Woche zu informieren.

9. Eigentumsvorbehalt

a) Das Eigentum an einer Warenlieferung geht ungeachtet einer tatsächlichen Übergabe frühestens dann auf den Kunden über, wenn der Kaufpreis für diese Warenlieferung vollständig gezahlt ist. Die vollständige Zahlung des Kaufpreises tritt bei Schecks, Wechseln und Lastschriften erst dann ein, wenn keine Rückbelastung des auf dem Konto von Perle Industrieservice gutgeschriebenen Betrages mehr möglich ist.

b) Weitere Voraussetzung des Übergangs des Eigentums an der Warenlieferung auf den Kunden ist, dass sämtliche Perle Industrieservice gegen den Kunden aus der gemeinsamen Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen vollständig getilgt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. Dies gilt nicht, sofern es sich bei dem Kunden nicht um einen Kaufmann handelt.

c) Übersteigt der tatsächliche Wert der unter Eigentumsvorbehalt vorgenommenen Warenlieferungen und der anderen vom Kunden gestellten Sicherheiten einschließlich der abgetretenen Forderungen 120% der Summe der Verbindlichkeiten des Kunden aus der gemeinsamen Geschäftsbeziehung, so ist Perle Industrieservice auf Verlangen des Kunden insoweit zur anteiligen Freigabe, Übereignung bzw. Rückabtretung in dem Maße verpflichtet, dass die Besicherung 120% der Verbindlichkeiten nicht mehr übersteigt.

d) Ist der Kunde mit seinen Zahlungspflichten aus 9.a) und 9.b) in Verzug, so ist Perle Industrieservice berechtigt, die im Vorbehaltseigentum stehende Ware sofort herauszuverlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist hiermit nicht verbunden. Dies gilt nicht für Warenlieferungen, die der Kunde bereits bezahlt hat und auch nicht, sofern der Kunde die Umstände seines Zahlungsverzuges nicht zu vertreten hat.

e) Ist der Kunde mit seinen Zahlungspflichten aus 9.a) und 9.b) in Verzug, so ist Perle Industrieservice nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Zahlungsfrist, befugt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen. Perle Industrieservice ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, welche dem Kunden mit angemessener Frist im Voraus anzudrohen ist.

f) Der Verwertungserlös ist – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen. Inzwischen eingetretene Wertminderung sowie Rücknahme- und Demontagekosten dürfen in Abzug gebracht werden.

g) Auf Verlangen ist Perle Industrieservice bei nicht nur kurzzeitigem Zahlungsverzug des Kunden zu gestatten, die beim Kunden lagernden und von Perle Industrieservice gelieferten Waren bestandsmäßig aufzunehmen.

h) 9.a), 9.b) und 9.d) gelten nicht, sofern es sich bei dem Kunden nicht um einen Kaufmann handelt.

10. Gefahrenübergang

a) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist im Falle einer reinen Warenlieferung Lieferung „ab Werk“ (Incoterms 2000) geschuldet.

b) Bei reinen Warenlieferungen geht die Gefahr auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, sobald die Ware zur Abholung durch den Kunden bereitgestellt und dieser entsprechend informiert oder – sofern vereinbart – zum Versand an den Kunden aufgegeben wurde. Auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden werden Lieferungen von Perle Industrieservice gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

c) 10.a) und 10.b) gelten auch, wenn der Versand der Warenlieferung durch Perle Industrieservice selbst erfolgt.

d) Wird neben der Lieferung im Rahmen von Arbeiten auch die Montage der Ware durch Perle Industrieservice oder von ihr beauftragte Dritte vorgenommen, so geht die Gefahr abweichend von 10.a) bis c) mit dem Einbau der Ware in die Windkraftanlage auf den Kunden über.

e) Werden der Warenversand oder der Einbau aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem bei ordnungsgemäßem Fortgang der Versand bzw. der Einbau vorgenommen worden wäre. Dasselbe gilt, wenn der Kunde die bereitgestellte und ihm angebotene Ware nicht abholt oder sonst in Annahmeverzug gerät.

11. Umfang und Reichweite der Sachmangelgewährleistung

a) Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht in Fällen, die nach den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB zu beurteilen sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Perle Industrieservice oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

b) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

c) Der Kunde kann im Falle mangelhafter Vertragserfüllung Nacherfüllung verlangen. Perle Industrieservice ist berechtigt, die Entscheidung über die Art der Nacherfüllung nach billigem Ermessen zu treffen. § 275 Abs. 1 bis 3 BGB bleiben unberührt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hat Perle Industrieservice zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Warenlieferung nach einem anderen Ort als dem Ort der bestimmungsgemäßen Verwendung der Hauptsache verbracht wurde.

d) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde unbeschadet Ziffer 13 zur Minderung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

e) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Perle Industrieservice gemäß § 478 BGB sind auf den Umfang der aufgrund Gesetzes ihm gegenüber seinen Abnehmern obliegenden Verpflichtungen begrenzt. Hinsichtlich darüber hinausgehender vertraglicher Verpflichtungen ist ein Regress des Kunden gegen Perle Industrieservice ausgeschlossen. Für Schadenersatzansprüche gilt Ziffer 13 entsprechend.

12. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Rechtsmängel

a) Soweit nicht abweichend vereinbart, müssen Warenlieferungen lediglich in Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter („Schutzrechte“) sein. Wird eine Warenlieferung im Rahmen von Arbeiten auch durch Perle Industrieservice eingebaut, so hat abweichend von Satz 1 die Warenlieferung im Land des Einbaus frei von Schutzrechten zu sein.

b) Im Falle der Verletzung von Schutzrechten durch vertragsgemäß genutzte Warenlieferungen wird Perle Industrieservice auf eigene Kosten entweder für die betreffenden Warenlieferungen ein Nutzungsrecht erwirken, diese so ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird oder einen Austausch vornehmen.

c) Dem Kunden stehen die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu, sofern die gemäß 12.b) vorzunehmenden Maßnahmen scheitern oder von Perle Industrieservice verweigert werden.

d) Für Schadenersatzansprüche des Kunden aufgrund von Rechtsmängeln gilt Ziffer 13 entsprechend.

e) 12.b), 12.c) und 12.d) gelten nur, soweit der Kunde Perle Industrieservice über die vom Dritten behauptete Schutzrechtsverletzung unverzüglich schriftlich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und Perle Industrieservice alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

f) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Sie sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden hinsichtlich der Warenlieferung, durch eine von Perle Industrieservice nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von Perle Industrieservice gelieferten Produkten eingesetzt wird, ohne dass Perle Industrieservice dem zugestimmt hat.

g) Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen Perle Industrieservice und deren Erfüllungsgehilfen aufgrund von Rechtsmängeln sind ausgeschlossen.

h) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, sofern ein Rechtsmangel in anderer Form als in der Verletzung von Schutzrechten auftritt.

13. Schadenersatz

a) Der Kunde kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Schadenersatz gemäß den gesetzlichen Vorschriften verlangen.

b) Außer in Fällen der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit Perle Industrieservice Beschaffungsrisiken oder Garantien übernommen hat, ist die Haftung begrenzt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

c) 13.b) gilt nicht in Fällen der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte (vertragswesentliche Pflichten). In solchen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, maximal jedoch das Dreifache des Wertes der Leistung, beschränkt.

d) Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

e) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Sie gelten für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen entsprechend.

f) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Perle Industrieservice.

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Perle Industrieservice und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

15. Änderungen, Schriftformerfordernis

a) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsverhältnisses sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform.

b) Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Handelt es sich bei der unwirksamen Vereinbarung nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, so sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Vereinbarung durch eine wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Vereinbarung in rechtlich wirksamer Weise möglichst nahekommt.